Ctdguv Deutsche Gesetzliche
Katalog auf Seite 1 öffnenImpressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) E-Mail: [email protected] Internet: www.dguv.de Sachgebiet Krane und Hebetechnik des Fachbereichs Holz und Metall der DGUV Ausgabe: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p3
Katalog auf Seite 2 öffnenAktualisierungen zur letzten Ausgabe August 2012: Rein redaktionelle Änderungen (im Wesentlichen Aktualisierung der Nummern und Titel von Schriften)
Katalog auf Seite 3 öffnenBei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich zum Beispiel aus einem Lastabsturz, Umsturz des Krans oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, zum Beispiel Kranführende sowie Anschläger und Anschlägerinnen, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten....
Katalog auf Seite 5 öffnenDie Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt. Der DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen” ist wie folgt in zwei Teile gegliedert: • Prüfungen in Verantwortung des Herstellers (Abschnitt 2) • Prüfungen in Verantwortung des Betreibers (Abschnitt 3) In Abschnitt 2 wird ein Verfahren empfohlen, mit dem der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass er die vorstehend genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt hat. Hersteller im Sinne der Richtlinien 98/37/EG bzw. 2006/42/EG ist, wer...
Katalog auf Seite 6 öffnen2.1.1 Krane sind Maschinen im Sinne der Richtlinien 98/37/EG und 2006/42/EG (nachfolgend 2.1.2 In diesem Abschnitt des DGUV Grundsatzes werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachkommen kann. Da ab 29.12.2009 die Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist, ist bei den Prüfungen in Verantwortung des Herstellers diese Richtlinie zu Grunde zu legen. Für die in der Maschinenrichtlinie beschriebenen...
Katalog auf Seite 7 öffnenPrüfungen in Verantwortung des Herstellers 2.3.1.2 Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse gemäß Richtlinie 98/37/EG oder eine Risikobeurteilung gemäß Richtlinie 2006/42/EG Ziff.1 des Anhangs I vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse/Beurteilung entwerfen und bauen. 2.3.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme 2.3.2.1.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst: 2.3.2.1.2 Vor- und Bauprüfung und bei betriebsbereit gelieferten Kranen auch die Abnahmeprüfung werden vom Hersteller...
Katalog auf Seite 8 öffnenPrüfungen in Verantwortung des Herstellers • Angabe der abzuleitenden Kräfte. 2. Prüfung der Konstruktionsunterlagen auf Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, angewendeter Normen und technischer Spezifikationen 3. Prüfung der Ausführungszeichnungen auf Übereinstimmung mit den Berechnungsunterlagen 4. Prüfung der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik) 2.3.2.2.4 Außer den Betriebszuständen für alle Rüstzustände sind bei Kranen, die an ihrem jeweiligen Einsatzort auf- und abgebaut werden, Montage- und Demontagezustände zu...
Katalog auf Seite 9 öffnenPrüfungen in Verantwortung des Herstellers 2.3.2.2.10 Die Bemessung der Tragkonstruktion, zum Beispiel Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen, ist hinsichtlich der Ableitung der auftretenden Kräfte zu prüfen. Diese Prüfung muss bauseitig durchgeführt werden und fällt allgemein nicht in die Verantwortung des Kranherstellers. 2.3.2.3.1 Bei der Bauprüfung überzeugt sich die oder der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) davon, dass die Qualitätskontrolle wirksam ist, und stellt fest, ob der Kran entsprechend den in der Vorprüfung geprüften Unterlagen gefertigt worden ist. 2.3.2.3.2 Die...
Katalog auf Seite 10 öffnenPrüfungen in Verantwortung des Herstellers 2.3.2.4.4 Die Abnahmeprüfung sollte Folgendes umfassen: 1. Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumente beziehen: • Prüfbuch mit Stammblatt und Beiblättern auf Vollständigkeit hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Krananlage • Konformitätserklärung, gegebenenfalls Herstellererklärung bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine • Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontageanleitung hinsichtlich der Richtigkeit und...
Katalog auf Seite 11 öffnenPrüfungen in Verantwortung des Herstellers • EG-Konformitätserklärung - wenn zutreffend Herstellererklärungen oder Erklärungen für den Einbau von unvollständigen Maschinen • Zusatzstammblatt (z. B. Fahrzeugkran, Brückenkran, Turmdrehkran) • Beiblatt für Tragmittel (z. B. Seile, Ketten, Lasthaken) • Angaben zur Konstruktion der Seile und Lasthaken • Beiblatt für Tragfähigkeitsangaben und Ballastierung • Beiblatt für Standsicherheitsnachweis von Auslegerkranen • Nachweis der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme • Nachweis der Prüfung nach wesentlichen Änderungen • gegebenenfalls Nachweis weiterer...
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